Feuerwehr Schwallungen online

direkt zur Navigation springen

Erläuterungen, gesetzliche Regelungen und Hinweise zu den Waldbrandwarnstufen in Thüringen

Waldbrandwarnstufen und Waldbrandgefahrenindizes:

In Thüringen wird die Waldbrandgefahr mit dem "Original M-68-Modell", welches aus DDR-Zeiten stammt, angegeben. Dabei werden tägliche Messungen (Temperatur, relative Luftfeuchte, Niederschlag, Luftbewegung) in den einzelnen Thüringer Forstämtern durchgeführt. Diese Messwerte werden mit zusätzlichen örtlichen Daten, wie Zustand der Bodenvegetation, Morgentau, Bodennebel, Anteile der Bestände bildenden Baumarten (Nadel- bzw. Laubholz), korreliert und ergeben an Hand einer vorgegebenen festen Skala der Grunddaten eine relativ exakte Einschätzung der örtlichen Waldbrandgefährdung.
Tabellarisch kann man die Waldbrandwarnstufen wie folgt darstellen:
Waldbrandwarnstufen
(So wird die Waldbrandgefahr in Thüringen angegeben und
ist damit für Thüringer Einwohner verbindlich!)
Bedeutung
0 es besteht keine Waldbrandgefahr
I es besteht Waldbrandgefahr
II es besteht erhöhte Waldbrandgefahr
III es besteht stark erhöhte Waldbrandgefahr
IV es besteht höchste Waldbrandgefahr
Leider ist diese Skala nicht für alle Bundesländer gültig. So wird zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ebenfalls eine Waldbrandgefährdung angegeben. Man muss jedoch darauf achten, dass dies Waldbrandgefahrenindizes sind, welche auf eine bestimmte Waldbrandgefährdung hinweisen, und dass diese Indizes anders berechnet werden, als die Waldbrandwarnstufen in Thüringen.
Tabellarisch kann man die Waldbrandgefahrenindizes wie folgt darstellen:
Waldbrandgefahrenindices
(internationale Skala)
Bedeutung
1 sehr geringe Waldbrandgefahr
2 geringe Waldbrandgefahr
3 mittlere Waldbrandgefahr
4 hohe Waldbrandgefahr
5 sehr hohe Waldbrandgefahr
Auf den Seiten des Deutschen Wetterdienstes wird die internationale Skala (1 bis 5) mit der "Thüringer"-Skala (0 bis IV) verglichen. Man muss hierbei jedoch beachten, dass beide Bewertungssysteme nicht immer das gleiche Gefahrenpotential wiedergeben. So wurde beispielsweise während der erhöhten Waldbrandgefahr im Sommer 2003 bei vielen Thüringer Forstämtern bereits die höchste Waldbrandwarnstufe IV ausgerufen, jedoch auf den Seiten des Deutschen Wetterdienstes erst der Waldbrandgefahrenindex 4 (zweithöchste Stufe).
Sie fragen sich sicherlich nun, und das mit Recht, welche Skala für Sie relevant ist: Es gilt immer die Warnstufe, welche das für Ihre Region zuständige Forstamt ausgerufen hat. Wohnen Sie also zum Beispiel in Thüringen, gilt für Sie die römische Skala (0 bis IV) der Thüringer Forstbehörden.

Werden im weiteren Text bestimmte Warnstufen angesprochen, beziehen sich diese allein auf die römische (0 bis IV) Waldbrandwarnstufen-Skala der Thüringer Forstbehörden.

Maßnahmen und Verbote, welche die Bevölkerung beachten muss:

Prinzipiell, egal welche Waldbrandwarnstufe vorliegt, gilt das Thüringer Waldgesetz. Hier ist als Auszug §12 wiedergegeben.

§ 12 "Waldbrandschutz" des Thüringer Waldgesetzes:

  1. Alle Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden, die Zweckverbände, sonstige Planungsträger sowie alle Bürger und Bürgervereinigungen sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und dabei die Anordnungen der Forstbehörden zu befolgen. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.
  2. Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald
    1. offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,
    2. Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder
    3. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.
  3. Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.
  4. Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.
  5. Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht
    1. Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen,
    2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und
    3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.
    Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
  6. Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis.
  7. Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Eisenbahnlinien, sind vorbeugende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen entlang von Eisenbahnlinien und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen.

Die Verbote nach §12 Abs. 2 und 3 gelten, wie bereits erwähnt, unabhängig von der Waldbrandwarnstufe. Der Bevölkerung muss klar sein, dass ein Missachten eines Verbotes (z.B. offenes Feuer) bei Waldbrandwarnstufe IV mit großer Sicherheit einen Waldbrand verursacht.

Nach §12 Abs. 6 können bei hoher Waldbrandgefahr gefährdete Waldgebiete durch die Forstbehörden für jeden gesperrt werden. Das heißt, dass dann das Betreten des Waldes, außerhalb von Privatwegen, grundsätzlich verboten ist. Ob eine Sperrung vorliegt und welche Gebiete es betrifft, wird Ihnen über die örtlichen Medien bekanntgegeben. Dieses spezielle Verbot dient sowohl zum Schutz des Waldes, aber auch Ihrem Schutz. Denn Sie müssen bedenken, dass ein von Ihnen verursachter Waldbrand auch Ihr eigenes Leben gefährden kann.
Weitere spezielle Verbote, die bei Erreichen einer bestimmten Waldbrandwarnstufe eintreten, gibt es nicht. Die Waldbrandwarnstufen weisen damit die Bevölkerung auf das aktuelle Gefahrenpotential hin. Es liegt in der Eigenverantwortung jedes Bürgers diesen Gefahrenhinweis ernst zu nehmen und entsprechend umsichtig und vorsichtig zu handeln.

Maßnahmen der Forstbehörden:

Für die Forstbehörden und die Revierleiter gilt bei erhöhter Waldbrandgefahr ebenfalls ein Maßnahmenkatalog. Hierzu zählen zum Beispiel:

Maßnahmen der Feuerwehren:

Auch die Feuerwehren sind bereits im Vorfeld bemüht, Brände zu vermeiden bzw. Absprachen für den Ernstfall zu treffen, so z.B.

Was Sie tun können:

Die Bevölkerung kann Brände vermeiden, wenn z.B.

Bitte vergessen Sie nicht, dass ein Waldbrand:


Daher: Helfen Sie mit, Brände zu vermeiden!

Waldbrandwarnstufen der Thüringer Forstbehörden und Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes



Quellen: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt; Abteilung Forsten; Herr Eckardt
Forstamt Schmalkalden, der für das Revier Schwallungen zuständige Leiter Herr Erbe
Deutscher Wetterdienst, Agrowetter
Für die freundliche Unterstützung bei der Erstellung dieser Seite bedanken wir uns bei Herrn Frank Erbe (Revierleiter Schwallungen) und Herrn Lutz Eckardt (TMLNU).
Erstausgabe:  August 2003

Text: Tobias Erb

Stand: 15.06.2011